§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Verwenders – nachstehend „Agentur“ genannt – und ihren Kunden für Webdesign und Marketingdienstleistungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer und Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde steht dafür ein, dass dies bei ihm zutrifft und er die Leistungen der Agentur ausschließlich zum Aufbau oder dem Ausbau einer gewerblichen oder nebengewerblichen Tätigkeit bucht.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
(5) Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, z.B. in individuellen Angeboten der Agentur an den Kunden
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der verbindliche Umfang der seitens der Agentur geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien. Besprochene Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind nur bei Bestätigung in Schrift- oder Textform verbindlich.
(2) Die Agentur erbringt Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Webdesign, Online-Marketing, E-Commerce-Beratung, Vertrieb, Unternehmensführung und –aufbau einschließlich Schulungen und Kursen. Die Dienste werden entweder dauerhaft über einen vereinbarten Leistungszeitraum oder in einzelnen Terminen erbracht.
(3) Die Agentur kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(4) Die Agentur schuldet nur die vorgenannten Tätigkeiten als Dienstleistung während der Vertragslaufzeit. Die Agentur ist nicht für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen (Reichweite, Likes, Clicks, Conversions, Bewerbungen, Neukunden, Ranking usw.), verantwortlich, sondern die Dienstleistung der Agentur ermöglicht nur, solche Ziele zu erreichen.
(5) Wir bieten keine Rechtsberatungen an, insbesondere nicht zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und zum Medienrecht. Im Bedarfsfalle sind Sie gehalten sich externen Rechtsrat einzuholen. Auch nehmen wir keine Schutzrechtsanmeldungen für Sie vor.
(6) Sind zwischen Agentur und Kunden feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn das die Agentur an der Leistungserbringung verhindert ist.
(7) Termine sind verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt oder in Briefing- bzw. Besprechungsprotokollen festgehalten sind. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und, falls technische Unterlagen, Informationen oder Sonstiges vom Kunden bereitzustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei der Agentur.
(8) Modifikationen, die den Vertragsinhalt ändern und/oder das geplante Budget überschreiten, werden in Briefing- und Besprechungsprotokollen festgehalten und an den Kunden übermittelt. Wenn kein Einverständnis besteht, hat der Kunde binnen 3 Werktagen zu widersprechen. Soweit sich der ursprüngliche Vertrag hierdurch ändert, wird dies im Protokoll kenntlich gemacht und bestätigt (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, muss er diesem Bestätigungsschreiben binnen 3 Werktagen widersprechen.
(9) Zusätzliche Kosten, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen, wie Werbekosten, Werbekampagnen und zusätzliche Programmierleistungen, werden nicht von der Agentur getragen. Bei Vertragsschluss des Kunden mit Dritten tritt die Agentur nicht als Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe auf.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen der Agentur stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sie laden den Kunden nur ein, der Agentur ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen der Agentur und Kunden kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden, zum Beispiel durch Bestätigung eines per E-Mail oder Messenger übersandten Angebotes in Textform. Der Kunde willigt ein, dass die Agentur das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
(3) Sofern der Kunde ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch die Agentur zustande, indem diese dem Kunden eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für ein von der Agentur bereitgestelltes Kundenportal übersendet.
(4) Für Kaufleute im Sinne des § 1 HGB gilt: Wenn die Agentur ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben übersendet, das bezugnimmt auf mündliche Vertragsverhandlungen oder solche in Textform, gilt das Schweigen des Kunden als Annahme im Sinne des § 362 HGB, er hierauf nicht unverzüglich antwortet.
§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot der Agentur angegeben und verbindlich.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Die Agentur kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(4) Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 5 Zahlung, Rechnung
(1) Die geschuldete Vergütung ist sofort in voller Hohe nach Vertragsschluss fällig, es sei denn zwischen den Parteien wurde individuell etwas anderes vereinbart. Bei Ratenzahlung ist die Zahlung im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum fällig.
(2) Die Zahlung aller Rechnungsforderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Agentur. Die Rechnung enthält alle für die Überweisung notwendigen Informationen und wird dem Kunden in elektronischer Form zugestellt.
(3) Bei Nichtzahlung innerhalb der festgelegten Frist kommt der Kunde automatisch in Verzug. In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.
(4) Zahlungen können auch über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind.
(5) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Kunden unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters zu leisten, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.
(6) Liegen besondere Gründe vor (z. B. Insolvenzbekanntmachung, verzögerte Zahlungen in der Vergangenheit ist die Agentur berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Dienstleistungen entscheidend von seiner Mitwirkung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann. Der Kunde sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch die Agentur dafür, dass der Agentur alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(2) Ob der Kunde seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Agentur, welche die Agentur an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Soweit der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb einer Nachfrist von einem Monat erfüllt, verlängert sich die Vertragsdauer um (jeweils) einen Monat. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen und ggf. Verzugsschaden geltend zu machen. Ansprüche der Agentur aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
(4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine ist dann unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden beruht. Die Einhaltung der Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, und der Kunde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen rechtzeitig vorgelegt, erfüllt oder erteilt. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum.
(5) Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der Kunde selbst verantwortlich.
(6) Die Zugangsdaten für eine von der Agentur bereitgestellte digitale Plattform (persönliche Login-Daten) sind gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen. Das Passwort an Dritte weiterzugegeben ist untersagt und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt. Eine Teilnahme an Videokonferenzen darf nicht mit verborgener IP-Adresse erfolgen; die Agentur ist zur Überwachung des Zugriffs auf seine technischen Systeme dauerhaft zu überwachen.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
(1) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(2) Der Agentur steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Agentur unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Abnahme und Beanstandungen, Lieferung
Sofern ein durch die Agentur erstelltes Werk Gegenstand des Vertrages ist, gilt folgendes:
(1) Nach Mitteilung der Fertigstellung des Werks ist der Kunde innerhalb von 7 Werktagen zur Abnahme verpflichtet. Beanstandungen sind binnen dieser Frist der Agentur gegenüber in Textform zu erklären und detailliert auszuführen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird. Für Eigenschaften, die auf den vertraglichen Vereinbarungen, sowie einem freigegebenen Konzept beruhen, sind Beanstandungen ausgeschlossen.
(2) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
(3) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile des Gesamtwerks zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde muss die Abnahme erteilen, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Einmal abgenommene Teile können später nicht mehr abgelehnt oder eine Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunde zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht kennen konnten.
(4) Das fertiggestellte und abgenommene Werk wird dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung online zur Verfügung gestellt.
§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, deren gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet die Agentur für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der Agentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet die Agentur soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss unter Ausschluss etwaiger Verpflichtungen, die der Kunde gegenüber seinen Vertragspartnern eingegangen ist (z.B. Vertragsstrafen).
(3) Die Agentur haftet, soweit nicht vorstehende Regelungen eine zwingende Haftung begründen, nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(5) Es wird klargestellt, dass die Agentur außerhalb der vorstehenden Regelungen keinen Einfluss auf Entscheidungen und Handlungen von Werbeplattformen (Social Media Plattformen) hat und daher keine Haftung für diese übernimmt. Insbesondere ist es möglich, dass Werbekampagnen, -anzeigen und –accounts ohne nachvollziehbare Gründe und fristlos vorübergehend oder endgültig gesperrt oder gelöscht werden. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Eine Haftung für Schadsoftware wird unbeschadet des Abs. 1 ausgeschlossen. Die Agentur insoweit weder für die ständige, noch für die ununterbrochene Verfügbarkeit. Zur Aufrechterhaltung des Systems sind Wartungsarbeiten, im Einzelfall auch Serverabschaltungen oder -neustarts, erforderlich. Es kann daher zu seltenen vorüber-gehenden Service-Einschränkungen kommen. Dies gilt ebenso bei Service-Einschränkungen anderen Ursprungs, die die Agentur nicht beeinflussen kann (wie z. B. Störung öffentlicher Kommunikationsnetze, Stromausfälle, Denial-of-Service-Attacks, Streiks).
(7) Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Die Agentur nimmt keine wettbewerbs- urheber- oder markenrechtliche Prüfungen des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materials oder der von ihm gewünschten Inhalte vor. Die Agentur wird den Kunden jedoch auf mit den Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald die Agentur hiervon positive Kenntnis erlangt. Verletzen Agenturleistungen die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Kunden beruhen, so haftet der Kunde im Innenverhältnis allein. Der Kunde stellt die Agentur hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und verpflichtet sich, der Agentur die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen, wenn diese ihrer Schadensminderungspflicht durch sachgerechte Behandlung des Falles genügt hat. Soweit die Schadensersatzhaftung nach den vorangegangenen Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung Angestellte, freie Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Jede Hin- oder Rücksendung von Unterlagen, und dergleichen zu oder vom Kunden erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr. Er haftet unbeschadet des Abs. 1 auch, wenn Filme, Bilder, Vorlagen usw. auf seinen Wunsch an Dritte versandt oder von Dritten an die Agentur zurückgesandt werden.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
Eine vorzeitige Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen sind Stornierungen und andere Vertragsauflösungen nicht möglich.
Bei einer vereinbarten Laufzeit endet das Vertragsverhältnis mit deren Ablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht möglich. Gleiches gilt für Stornierungen und andere Vertragsauflösungen.
(3) Freie Kündigungsrechte sind während der Laufzeit des Vertrags ausgeschlossen.
(4) Sofern eine automatische Verlängerung vereinbart ist, verlängert sich die Zusammenarbeit jeweils um drei Monate, wenn nicht zuvor zum jeweiligen Laufzeitende mit der vereinbarten Frist, mindestens aber einem Monat, gekündigt wird. Kündigungen bedürfen hierfür der Textform.
(5) Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Agentur kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen, wenn er
a. im Fall der Ratenzahlung oder eines Laufzeitvertrages mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Agentur in Verzug ist.
b. trotz Abmahnung wiederholt gegen eine Vertragspflicht verstößt; eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass der Agentur ein Festhalten am Vertrag schlicht nicht zugemutet werden kann, etwa wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst Dritten gegenüber haftbar wäre.
Hat der Kunde die Kündigung schuldhaft veranlasst, kann die Agentur die gesamte Restforderung bzw. ausstehende Vergütung, die bis zum Laufzeitende fällig werden würde, als Schadensersatz geltend machen.
Im Falle eines zu erstellenden Werkes kann der Kunde den Vertrag darüber hinaus ohne wichtigen Grund kündigen und beenden. Hiervon bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur jedoch unberührt, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Ver-wendung des bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für den Kunden vorgesehenen Kapazitäten.
§ 11 Urheberrecht, Umfang der Nutzungsrechte bzw. Lizenzen
Alle von der Agentur zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistungen erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Worksheets, Websites, Grafiken, Software, Fotos, sonstigen Medien und alle anderen Arbeitsergebnisse der Agentur sind geistiges Eigentum der Agentur. Der Kunde erkennt die ausschließlichen Rechte der Agentur an den Arbeitsergebnissen an, unabhängig davon, ob diese tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
(2) Der Kunde darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten vertraglichen Vergütung (d. h. mit der letzten Rate, sofern dies zutrifft). Der Kunde ist nicht berechtigt, Erzeugnisse der Agentur abzuändern und dann zu verwerten.
(3) Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
(4) Die Agentur räumt die Nutzungsrechte an den gelieferten Materialien in dem in unseren Angeboten beschriebenen Umfang ein. Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt also in der Regel im Rahmen einer im konkreten Angebot vereinbarten Lizenz.
(5) Ist die Übertragung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich geregelt worden, vereinbaren die Parteien für diesen Fall als Auffangregelung, dass der Kunde für sämtliche durch die Agentur gelieferten Werke im Zweifel räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht-ausschließliche, einfache Nutzungsrechte ab Vergütung (vollständiger Zahlungseingang bei uns) eingeräumt bekommen hat, nämlich mit der Beschränkung, dass die Agentur berechtigt ist, die von ihr gefertigten Werke für Eigenwerbung zu nutzen.
(6) Die Parteien vereinbaren, dass die Nutzungsrechtsübertragung auch für mit dem Kunde im Konzern verbundene Unternehmen gilt. Das heißt, der Kunde darf Unternehmen, an denen er durch Gesellschaftsanteile beteiligt ist bzw. Unternehmen die an ihm durch Gesellschaftsanteile beteiligt sind, Unterlizenzen im Rahmen der hier vereinbarten Lizenz vergeben. In diesem Fall wird der Kunde die Agentur darüber informieren.
(7) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bedarf die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte der Einwilligung der Agentur. Die Lizenzverträge sollen befristet werden. Das Recht zur Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte endet mit Beendigung dieses Vertrages. Unterlizenzen können nur im Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte eingeräumt werden
(8) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden die Nutzungsrechte ausschließlich an den abgenommenen finalen Werkversionen, nicht an vorherigen Entwürfen etc. eingeräumt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Codes (sog. offene Daten) herauszugeben.
(9) Der Kunde verpflichtet sich den Umfang der Nutzung der Lizenzen offen zu legen und die Agentur über jede neue Nutzung der erstellten Werke zu informieren, um zu bestätigen, dass diese unter die zuvor erworbenen Lizenzvereinbarung fällt.
(10) Die Agentur hat grundsätzlich das Recht als Urheber genannt zu werden, es sei denn es ist ausdrücklich abweichend vereinbart.
(11) Mit Vertragsende erlöschen alle Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, so dass diese gelöscht und eventuelle Zugänge entzogen werden können.
§ 12 Gewährleistung bei Werken
(1) Sofern ein durch die Agentur erstelltes Werk Gegenstand des Vertrages ist, gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Ist das Werk mangelhaft Im Sinne des § 633 BGB, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Preis zu mindern oder bei Selbstvornahme Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Verlangt der Kunde Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl der Agentur durch Beseitigung des Mangels oder die Neuerstellung mangelfreier Werke.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bzgl. eines durch die Agentur erstellten Werks beträgt ein Jahr ab Abnahme oder wenn nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, ab Vollendung.
(4) Als Beschaffenheitsangaben gelten ferner nicht: Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in allgemeinen öffentlichen Äußerungen. Die Agentur ist in der Gestaltung hinsichtlich der künstlerischen Umsetzung frei. Entspricht diese im Stil nicht den Vorstellungen des Kunden, so begründet dies allein keinen Mangel.
(5) Gewährleistungsansprüche bestehen dann nicht, wenn der Kunde Änderungen an den von uns erbrachten Werken und Leistungen vorgenommen hat, oder von Dritten hat vornehmen lassen, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(6) Ergibt die Untersuchung eines behaupteten Mangels, dass dieser nicht besteht bzw. keinen Gewährleistungsanspruch gegen die Agentur auslöst, kann die Agentur dem Kunden die für die Verifizierung und Mängelbehebung entstandenen Aufwendungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
(7) Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch die Agentur, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
bei Garantieversprechen, soweit vereinbart,
soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
§ 13 Unterlagen des Kunden
(1) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Agentur nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass der Agentur überlassenes Material (z.B. Fotos und Texte) frei von Rechten Dritter oder die Rechte vertraglich geklärt sind. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter einschließlich der entstehenden Kosten frei.
(3) Nach Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Agentur auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Kunden oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Agentur und dem Kunden und für die Schriftstücke, die der Kunde bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Agentur kann von Unterlagen, die an den Kunden zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(5) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
(6) Gesetzliche datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit, Äußerungen
Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass die jeweils andere Partei sie von dieser Verpflichtung entbindet.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Agentur berechtigt, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Kunden für gleiche oder ähnliche Produkte auch für andere Kunden tätig zu werden.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von uns vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die von der Agentur erhaltenen Unterlagen, insbesondere Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die nicht offenkundig sind, auch nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Jegliche Hardware ist zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. In besonderen Fällen, in denen die Agentur die Rückgabe oder Löschung einer Datei (und eventueller Kopien) verlangt, hat der Kunde 30 Tage Zeit, um dieser Bitte nachzukommen.
(5) Sofern der Kunde online oder offline an Besprechungen oder Videokonferenzen mit der Agentur oder anderen Kunden der Agentur teilnimmt, hat der Kunde gegenüber Dritten vollständig Stillschweigen über alle besprochenen Inhalte zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen ist verboten. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Netiquette zu wahren, sich höflich zu verhalten und keine Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, insbesondere in einer von der Agentur veranstalteten Facebook-Gruppe oder Whatsapp-Gruppe. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten auszuschließen, ohne dass dies die übrigen vertraglichen Verpflichtungen des Kunden berührt.
(6) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
(7) Die Vertragsparteien verhalten sich wertschätzend und wohlwollend gegenüber der jeweils anderen Partei. Sie äußern sich, sofern sie nicht ohnehin der Geheimhaltung unterliegen, wertschätzend über die jeweils andere Partei, insbesondere öffentlich oder gegenüber Dritten. Die Agentur behält sich vor, jede rechtswidrige, unsachgemäße oder sachgrundlose Äußerung über ihn und seine Leistungen, gleich ob durch den Kunden oder Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen.
(8) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern und soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird die Agentur die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
§ 15 Rechte Dritter und Rechtsverletzungen
(1) Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Die Agentur nimmt keine wettbewerbs- urheber- oder markenrechtliche Prüfungen des zur Verfügung gestellten Materials oder der gewünschten Inhalte vor. Die Haftung für derartige Rechtsverletzungen ist in § 9 Abs.7 geregelt.
(2) Die Agentur verpflichtet sich, Material frei von Rechten Dritter bzw. mit ausreichenden Nutzungsrechten im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks zu liefern. Nach Wahl der Agentur sind die Nutzungsrechte direkt durch den Kunden zu erwerben.
(3) Die Agentur haftet nicht für gesetzliche Ansprüche Dritter auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde auf erstes Auffordern frei.
§ 16 Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Kunden kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Kunde eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Kunde die Agentur entsprechend in Textform informieren.
(2) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
§ 17 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz der Agentur.
(3) Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt oder er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz der Agentur.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: März 2024
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